Daran halten wir uns

REACH
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.

Konformitätserklärung     
Schriftliche Bestätigung der Normen, welchen ein Kunststoff entsprechen muss. Eine Konformitätserklärung bezieht sich auf die Analyse des entsprechenden Stoffs und bestätigt, dass die darin genannten Werte den Normen entsprechen.

Lieferantenerklärung
Eine Erklärung über den Ursprung einer Ware. Sie dient als Nachweis bei der Ausstellung oder Beantragung eines Präferenznachweises. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 mit Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 1617/2006 und (EG) Nr. 75/2008.

Ursprungszeugnis
Bescheinigt den Ursprung einer Ware durch die dafür zuständigen Organisationen des Ausfuhrlandes, wie beispielsweise in Deutschland der Industrie- und Handelskammer.